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P3 24 1

Ausstand

Wallis · 2024-02-08 · Deutsch VS

P3 24 1 P3 24 7 VERFÜGUNG VOM 8. FEBRUAR 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Lionel Seeberger, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen U _________, Beschuldigte und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, gegen V _________, Gesuchsgegner 1, W _________, Gesuchsgegner 2, X _________, Gesuchsgegner 3, und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Vorinstanz und Y _________, Privatklägerin und betroffene Dritte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kinzl, und Z _________, Beschuldigte und betroffene Dritte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Pfammatter,

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO über ein Aus- standsgesuch betreffend die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder die erstinstanzlichen Gerichte, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a bzw. f StPO gel- tend gemacht wird oder sich die betreffende Person einem Ausstandsgesuch, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, widersetzt. Für Sachverständige gelten ebenfalls die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG). Dabei

- 4 - handelt es sich um ein Mischsystem: Tritt die betroffene Person bei einem Ausstands- grund nach Art. 56 lit. b - e StPO von sich aus in den Ausstand, so ergeht kein Aus- standsentscheid. Mit der schriftlichen Erklärung werden die Folgen nach Art. 60 StPO ausgelöst. Anders verhält es sich bei den Ausstandsgründen nach Art. 56 lit. a bzw. f StPO, in denen auch über unbestrittene Gesuche ein formeller Entscheid zu ergehen hat (vgl. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N. 2 ff. zu Art. 59 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 1 f. zu Art. 59 StPO). Diesfalls löst der Entscheid die Folgen nach Art. 60 StPO aus.

E. 1.2 Die Gesuchstellerin macht einerseits den Ausstand von V _________ und ander- seits den eventuellen Ausstand von W _________ und X _________ geltend. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren P3 24 1 und P3 24 7 mit Blick auf die Verfahrensökonomie und -kosten zu vereinigen, auch wenn die Sach- und Rechts- lage nicht völlig kongruent und die Fragestellung zum Teil unterschiedlich ist.

E. 1.3 Das Ausstandsgesuch muss unmittelbar, sprich ohne Verzug, nach Kenntnisnahme eines Ausstandgrundes eingereicht werden (Art. 58 Abs. 1 StPO; BGE 140 I 271 E. 8.4.3, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3, 1B_27/2018 vom 29. März 2018 E. 1.6; BOOG, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 7 zu Art. 58 StPO). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; Bundesge- richtsurteile 1B_473/2016 vom 13. März 2017 E. 3, 6B_358/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.1). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Ausstand binnen ma- ximal sechs bis sieben Tagen seit Kenntnis des Grundes geltend gemacht werden muss; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits verspätet (Bundesgerichtsurteile 1B_241/2020 vom 3. Juli 2020 E. 2.1, 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2). Massgebend ist dabei in der Regel der Moment der tatsächlichen Kenntnisnahme, selbst wenn eine solche schon früher möglich gewesen wäre, ausser es wäre bei pflichtgemässer Auf- merksamkeit eine frühere Kenntnisnahme geboten gewesen (Bundesgerichtsurteil 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3).

E. 1.3.1 Die Gesuchstellerin verlangt den Ausstand des von der Staatsanwaltschaft am

21. April 2021 eingesetzten Sachverständigen V _________. In ihrer Eingabe vom

20. Dezember 2023 an die Staatsanwaltschaft machte sie geltend, sie habe den Gut- achter bereits mit ihrer Eingabe vom 6. Mai 2022 abgelehnt und seinen Ausstand gefor- dert.

- 5 - In ihrer Eingabe vom 6. Mai 2022 sprach die Gesuchstellerin die fehlende Unabhängig- keit des Gesuchsgegners 1 an. Sie erklärte, dieser sei auf Vorschlag der Privatkläger- schaft beauftragt worden und sei einsprechend nicht unabhängig, weshalb er durch ei- nen unabhängigen Sachverständigen zu ersetzen sei. In ihren Verfahrensanträgen fin- det sich indes kein Ausstandsgesuch. Sie verlangte einzig, dass ihr nach Durchführung von Einvernahmen und Ergänzung des Sachverhalts eine Frist anzusetzen sei, um kon- krete Zusatzfragen an die sachverständigen Personen stellen zu können, wobei anstelle des Gesuchsgegners 1 ein unabhängiger Gutachter zu beauftragen sei. Dieser Antrag konnte und musste von der Staatsanwaltschaft nicht als Ausstandsbegehren verstanden werden, da vordergründig eine erneute Fristansetzung zur Einreichung von Zusatzfra- gen beantragt und lediglich für deren Beantwortung ein anderer Gutachter verlangt wurde. Die Eingabe erfolge denn auch im Rahmen der First zur Stellung von Zusatzfra- gen. Mit der Staatsanwaltschaft ist folglich einig zu gehen, dass die Eingabe vom 6. Mai 2022 kein Ausstandsgesuch enthält. Die Gesuchstellerin hat denn auch später im Ver- fahren eine mögliche Ausstandsproblematik nicht thematisiert und insbesondere nicht nachgefragt, wann ihr Ausstandsgesuch endlich behandelt werde. Erst als die Staatsan- waltschaft am 1. Dezember 2023 die Anklageerhebung in Aussicht stellte, verlangte sie am 20. Dezember 2023 ausdrücklich den Ausstand des Sachverständigen. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf Stellen eines Ausstandsgesuchs gegen den Gesuchs- gegner 1 jedoch offensichtlich verwirkt. Selbst wenn die Eingabe vom 6. Mai 2022 als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen gewesen wäre, wäre bereits dieses ohnehin verspätet erfolgt. Die Gutachten wurden der Gesuchstellerin mit Fristansetzung zur Einreichung von Ergänzungsfragen am 9. Feb- ruar 2022 zugestellt. Gleichzeitig dehnte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auf die Gesuchstellerin aus. Schon zu diesem Zeitpunkt hatte die Gesuchstellerin via die Plattform Webtransfer vollumfänglichen Zugriff auf das elektronische Strafdossier und mithin auf die Informationen in Bezug auf die Einsetzung des Sachverständigen. Sogar unter Einräumung einer gewissen Zeit für das Aktenstudium hätte die Gesuchstellerin bei pflichtgemässen Verhalten ihrer Rechtsvertretung bereits lange vor dem 6. Mai 2022 den angeblichen Ausstandsgrund erkennen und vorbringen müssen. Der Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. März 2022 lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass die Durchsicht der Akten zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt war. Ein Zuwarten von mehreren Wochen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig (Bun- desgerichtsurteile 1B_/469/2019 vom 21. November 2019 E. 2.1). Die Gesuchstellerin macht im Übrigen auch nicht geltend, dass sie erst kurz vor dem 6. Mai 2022 Kenntnis über den Ausstandsgrund erhalten und damit das Gesuch am 6. Mai 2022 innert der

- 6 - gemäss Bundesgericht in der Regel verlangten Frist von einer Woche seit Kenntnis- nahme eingereicht hat.

E. 1.3.2 Was die Sachverständigen W _________ und X _________ betrifft, warf die Ge- suchstellerin am 20. Dezember 2023 die Frage der Vorbefassung und mithin des Aus- stands auf. Sie stellte jedoch in ihren Anträgen nicht primär ein Ausstandsgesuch. Viel- mehr beantragte sie, bei den Sachverständigen eine Stellungnahme einzuholen und ver- zichtete gemäss einem weiteren Antrag implizit auf das Stellen eines Ausstandsgesuchs, sofern die Sachverständigen die Befangenheit nachvollziehbar und glaubhaft vernein- ten. Da das eventuelle Ausstandsgesuch vom 20. Dezember offensichtlich verspätet er- folgte, erübrigt sich aus verfahrensökonomischen Gründen das Einholen von Stellung- nahmen bei den Sachverständigen (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt, sofern die Gesuchstellerin bereits am 6. Mai 2022 ein Ausstandsgesuch gestellt hätte. Auch ein solches wäre aus den in E. 1.2.1 genannten Gründen als nicht rechtzeitig zu beurteilen. Ohnehin fehlt es in der Eingabe vom 6. Mai 2022 zweifelsfrei an einem entsprechenden Antrag. Ebenso wenig lässt sich aus der dortigen Begründung auf einen entsprechenden sinngemässen Antrag schliessen, übte sie doch vor allem inhaltliche Kritik an den Gut- achten aus. Im Übrigen würde die Zulassung eventueller bzw. bedingter Ausstandsge- suche, verbunden mit der Einholung rechtlich nicht zwingend vorgegebener Stellung- nahmen, zu einer unnötigen, dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) widersprechen- der Verzögerung des Strafverfahrens führen.

E. 2.1 Selbst bei rechtzeitiger Einreichung der Ausstandsgesuche, wären diese indes ab- zuweisen gewesen, wie nachfolgende Ausführungen zeigen.

E. 2.1.1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs.

E. 2.1.2 Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch gegen V _________ damit, dass der Gesuchsgegner ein «offensichtlich tendenziöses und einseitiges Gutachten» erstellt habe. Zudem sei er auf Vorschlag der Privatklägerschaft benannt worden, was von Vornherein Zweifel an dessen Unabhängigkeit wecke. Die Gesuchstellerin verkennt in ihrer Argumentation, dass einzig aus dem Umstand, dass die Privatklägerin die Gutachterperson vorgeschlagen hat, kein Ausstandsgrund abgeleitet werden kann. Anhaltspunkte, die auf eine freundschaftliche oder anderweitige nähere Beziehung zwischen dem Gesuchsgegner 1 und der Privatklägerin oder ihrer Rechtsvertretung schliessen lassen, wurden weder dargelegt noch ergibt sich etwas in dieser Richtung aus den Akten. Es kann folglich nicht gesagt werden, dass das Verhält- nis zwischen dem Gesuchsgegner 1 und der Privatklägerschaft dergestalt ist, dass bei einer objektivierenden Betrachtungsweise der Verfahrensausgang bzw. der Ausgang des Gutachtens nicht offen ist. Was die von der Gesuchstellerin aufgeworfene inhaltliche Kritik betrifft, ist diese dem Sachrichter vorzutragen. Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtes nämlich nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der foren- sischen sachverständigen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1, 1B_141/2017 vom

10. Oktober 2017 E. 4.5). Ein solcher Ausnahmefall lässt sich im vorliegenden Fall nicht ausmachen. Ebenfalls bleibt es dem Sachrichter überlassen, über eine allfällige Verlet- zung des Teilnahmerechts bzw. des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Ernennung der sachverständigen Personen zu urteilen.

E. 2.1.3 Der Gesuchstellerin kann im Weiteren auch nicht gefolgt werden, wenn sie einen Ausstandsgrund der sachverständigen Personen darin sieht, dass diese bereits das Gut- achten verfasst hätten und aufgrund dieser Vorbefassung für die Beantwortung der Er- gänzungsfragen befangen seien. Es steht nämlich nichts entgegen, eine sachverstän- dige Person über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen. Er gilt nach einer ersten Äusserung als Experte in der gleichen Sache nicht bereits als un- zulässig vorbefasst (Bundesgerichtsurteile 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.4, 1B_196/2015 E. 4.4.4, 1B_45/2015 vom 29. April 2015 E. 2.3; HEER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 32 zu Art. 183 StPO). Daran ändert auch nichts, dass die beschuldigten Per- sonen zum Zeitpunkt des Gutachtens noch keine Parteistellung hatten und damit mit

- 9 - ihren Fragen keinen Einfluss auf die Begutachtungen nehmen konnten, zumal die Par- teien ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, der Untersuchungslei- tung vorzuschreiben, wie sie vorzugehen hat und Gutachterfragen letztlich von der Ver- fahrensleitung bestimmt werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 13 zu Art. 184 StPO). Schliesslich begründet es auch keinen Ausstandsgrund, wenn ein forensischer Gutachter (im Rahmen einer zunächst gegen «unbekannt» geführten Strafuntersuchung) sachbezogen und in den Grenzen seines amtlichen Mandates auf Verhaltensweisen von verdächtigen verant- wortlichen Personen hinweist (Bundesgerichtsurteil 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 5.2).

E. 2.1.4 Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäss und in analoger Weise für W _________ und X _________.

E. 3 Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.00 werden U _________ auferlegt.

E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gesuchstellerin unterliegt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).

E. 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Be- schwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar analog). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sowie des Umstands, dass das Ausstandsgesuch wie auch das eventuelle Ausstandsgesuch im gleichen Ent- scheid behandelt werden, auf Fr. 1’200.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar).

E. 3.3 Die Gesuchstellerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Gesuchsgegner sowie die weiteren Parteien wurden gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO nicht angehört. Es sind demnach keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 10 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Das Ausstandsgesuch gegen V _________ wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird. 2. Das eventuelle Ausstandsgesuch gegen W _________ und X _________ wird ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 8. Februar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 24 1 P3 24 7

VERFÜGUNG VOM 8. FEBRUAR 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Lionel Seeberger, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

U _________, Beschuldigte und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, gegen V _________, Gesuchsgegner 1, W _________, Gesuchsgegner 2, X _________, Gesuchsgegner 3, und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Vorinstanz und Y _________, Privatklägerin und betroffene Dritte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kinzl, und Z _________, Beschuldigte und betroffene Dritte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Pfammatter, (Ausstand Gutachter) Ausstandsgesuche im Strafverfahren SAO 23 2247

- 2 - Verfahren

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, eröffnete am

11. September 2020 aufgrund des Todes von A _________ im Spital B _________ ge- gen unbekannt resp. den C _________ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung (S. 1). Am 15. September 2020 wurde das Verfahren in die Zuständigkeit des Zentralen Amtes überwiesen (S. 13). B. Die Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, ernannte am 21. April 2021 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens W _________ und V _________ als sachverständige Perso- nen (S. 201 ff.). X _________ wurde am 17. Juni 2021 als sachverständige Person er- nannt (S. 342 ff.). Die Gutachten gingen bei der Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, am

10. September 2021 (S. 372 ff.), am 17. September 2021 (S. 380 ff.) sowie am

16. Dezember 2021 (S. 408 ff.) ein. C. Aufgrund der Gutachten dehnte die Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, am

9. Februar 2022 das Strafverfahren auf Z _________ und U _________ aus (S. 421 f.). Gleichzeitig übermittelte sie den neu als beschuldigte Personen ins Verfahren aufge- nommenen Parteien die Berichte der Sachverständigen und setzte ihnen eine Frist an, um allfällige (Zusatz-)Fragen einzureichen. Gleichzeitig wurden die Strafakten in elekt- ronischer Form bereitgestellt. D. Nachdem die Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, die Frist zur Einreichung von (Zusatz-)Fragen auf Ersuchen der Beschuldigten verlängert hatte, reichte U _________ am 6. Mai 2022 Fragen an die Sachverständigen ein und stellte folgende Anträge: 1. Frau Dr. U _________ und Frau Dr. Z _________ werden von der Staatsanwaltschaft einvernom- men und zum Sachverhalt befragt. 2. Der Kardiologe in D _________ (Name meiner Mandantin unbekannt und von Dr. Z _________ bekannt zu geben) wird von der Staatsanwaltschaft einvernommen und zum Sachverhalt und sei- ner Diagnose befragt. 3. Die leitende Ärztin auf der Station (Name meiner Mandantin unbekannt und von Dr. Z _________ bekannt zu geben) wird von der Staatsanwaltschaft einvernommen und zum Sachverhalt befragt. 4. Nach Durchführung dieser Einvernahmen und entsprechender Ergänzung des Sachverhalts wird den Anwälten eine Frist angesetzt, um konkrete Zusatzfragen an die Experten zu stellen, wobei anstelle von Prof. V _________ ein unabhängiger Gutachter beauftragt wird. E. Das Zentrale Amt übertrug am 7. September 2023 das Verfahren der Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (S. 1133). Nach Durchführung

- 3 - von Schlusseinvernahmen erfolgte am 1. Dezember 2023 die Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO mit Ansetzung einer Frist von 10 Tagen für allfällige Beweis- mittelanträge (S. 1209). U _________ stellte am 20. Dezember 2023 neben weiteren Anträgen folgenden Antrag (S. 1221): 4. Es sei nach der parteiöffentlichen Befragung von Dr. E _________ sowie nach der Einvernahme von Prof. F _________ als sachverständiger Zeuge ein neues amtliches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei das Ausstandsbegehren gegen Prof. V _________ unverzüglich der Be- schwerdeinstanz zur Beurteilung zu unterbreiten. Die Gutachter Dr. X _________ und Prof. W _________ seien aufzufordern, zum Ausstandsgesuch bezüglich der Beantwortung von Ergän- zungsfragen Stellung zu nehmen. […] Subsubsubeventualiter – sofern die Gutachter Dr. X _________ und Prof. W _________ nach- vollziehbar und glaubhaft eine Befangenheit bezüglich Ergänzungsfragen verneinen können – sei den Parteien nach der parteiöffentlichen Befragung von Dr. E _________ Frist sowie nach der Einvernahme von Prof. F _________ als sachverständiger Zeuge anzusetzen, um den Gutachtern Dr. X _________ und Prof. W _________ Ergänzungsfragen zu unterbreiten. F. Die Staatsanwaltschaft übermittelte das Ausstandsgesuch am 29. Dezember 2023 gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO mit ihrer Stellungnahme dem Kantonsgericht. Das Kantonsgericht informierte die Parteien am 8. Januar 2024 über die Eröffnung der Ver- fahren P3 24 1 (Ausstandsgesuch gegen V _________) und P3 24 7 (eventuelles Aus- standsgesuch gegen X _________ sowie W _________). Die weiteren Parteien des Strafverfahrens SAO 23 2247 sowie die sachverständigen Personen wurden nicht ange- hört.

Erwägungen

1. 1.1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO über ein Aus- standsgesuch betreffend die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder die erstinstanzlichen Gerichte, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a bzw. f StPO gel- tend gemacht wird oder sich die betreffende Person einem Ausstandsgesuch, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, widersetzt. Für Sachverständige gelten ebenfalls die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG). Dabei

- 4 - handelt es sich um ein Mischsystem: Tritt die betroffene Person bei einem Ausstands- grund nach Art. 56 lit. b - e StPO von sich aus in den Ausstand, so ergeht kein Aus- standsentscheid. Mit der schriftlichen Erklärung werden die Folgen nach Art. 60 StPO ausgelöst. Anders verhält es sich bei den Ausstandsgründen nach Art. 56 lit. a bzw. f StPO, in denen auch über unbestrittene Gesuche ein formeller Entscheid zu ergehen hat (vgl. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N. 2 ff. zu Art. 59 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 1 f. zu Art. 59 StPO). Diesfalls löst der Entscheid die Folgen nach Art. 60 StPO aus. 1.2 Die Gesuchstellerin macht einerseits den Ausstand von V _________ und ander- seits den eventuellen Ausstand von W _________ und X _________ geltend. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren P3 24 1 und P3 24 7 mit Blick auf die Verfahrensökonomie und -kosten zu vereinigen, auch wenn die Sach- und Rechts- lage nicht völlig kongruent und die Fragestellung zum Teil unterschiedlich ist. 1.3 Das Ausstandsgesuch muss unmittelbar, sprich ohne Verzug, nach Kenntnisnahme eines Ausstandgrundes eingereicht werden (Art. 58 Abs. 1 StPO; BGE 140 I 271 E. 8.4.3, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3, 1B_27/2018 vom 29. März 2018 E. 1.6; BOOG, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 7 zu Art. 58 StPO). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; Bundesge- richtsurteile 1B_473/2016 vom 13. März 2017 E. 3, 6B_358/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.1). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Ausstand binnen ma- ximal sechs bis sieben Tagen seit Kenntnis des Grundes geltend gemacht werden muss; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits verspätet (Bundesgerichtsurteile 1B_241/2020 vom 3. Juli 2020 E. 2.1, 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2). Massgebend ist dabei in der Regel der Moment der tatsächlichen Kenntnisnahme, selbst wenn eine solche schon früher möglich gewesen wäre, ausser es wäre bei pflichtgemässer Auf- merksamkeit eine frühere Kenntnisnahme geboten gewesen (Bundesgerichtsurteil 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3). 1.3.1 Die Gesuchstellerin verlangt den Ausstand des von der Staatsanwaltschaft am

21. April 2021 eingesetzten Sachverständigen V _________. In ihrer Eingabe vom

20. Dezember 2023 an die Staatsanwaltschaft machte sie geltend, sie habe den Gut- achter bereits mit ihrer Eingabe vom 6. Mai 2022 abgelehnt und seinen Ausstand gefor- dert.

- 5 - In ihrer Eingabe vom 6. Mai 2022 sprach die Gesuchstellerin die fehlende Unabhängig- keit des Gesuchsgegners 1 an. Sie erklärte, dieser sei auf Vorschlag der Privatkläger- schaft beauftragt worden und sei einsprechend nicht unabhängig, weshalb er durch ei- nen unabhängigen Sachverständigen zu ersetzen sei. In ihren Verfahrensanträgen fin- det sich indes kein Ausstandsgesuch. Sie verlangte einzig, dass ihr nach Durchführung von Einvernahmen und Ergänzung des Sachverhalts eine Frist anzusetzen sei, um kon- krete Zusatzfragen an die sachverständigen Personen stellen zu können, wobei anstelle des Gesuchsgegners 1 ein unabhängiger Gutachter zu beauftragen sei. Dieser Antrag konnte und musste von der Staatsanwaltschaft nicht als Ausstandsbegehren verstanden werden, da vordergründig eine erneute Fristansetzung zur Einreichung von Zusatzfra- gen beantragt und lediglich für deren Beantwortung ein anderer Gutachter verlangt wurde. Die Eingabe erfolge denn auch im Rahmen der First zur Stellung von Zusatzfra- gen. Mit der Staatsanwaltschaft ist folglich einig zu gehen, dass die Eingabe vom 6. Mai 2022 kein Ausstandsgesuch enthält. Die Gesuchstellerin hat denn auch später im Ver- fahren eine mögliche Ausstandsproblematik nicht thematisiert und insbesondere nicht nachgefragt, wann ihr Ausstandsgesuch endlich behandelt werde. Erst als die Staatsan- waltschaft am 1. Dezember 2023 die Anklageerhebung in Aussicht stellte, verlangte sie am 20. Dezember 2023 ausdrücklich den Ausstand des Sachverständigen. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf Stellen eines Ausstandsgesuchs gegen den Gesuchs- gegner 1 jedoch offensichtlich verwirkt. Selbst wenn die Eingabe vom 6. Mai 2022 als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen gewesen wäre, wäre bereits dieses ohnehin verspätet erfolgt. Die Gutachten wurden der Gesuchstellerin mit Fristansetzung zur Einreichung von Ergänzungsfragen am 9. Feb- ruar 2022 zugestellt. Gleichzeitig dehnte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auf die Gesuchstellerin aus. Schon zu diesem Zeitpunkt hatte die Gesuchstellerin via die Plattform Webtransfer vollumfänglichen Zugriff auf das elektronische Strafdossier und mithin auf die Informationen in Bezug auf die Einsetzung des Sachverständigen. Sogar unter Einräumung einer gewissen Zeit für das Aktenstudium hätte die Gesuchstellerin bei pflichtgemässen Verhalten ihrer Rechtsvertretung bereits lange vor dem 6. Mai 2022 den angeblichen Ausstandsgrund erkennen und vorbringen müssen. Der Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. März 2022 lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass die Durchsicht der Akten zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt war. Ein Zuwarten von mehreren Wochen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig (Bun- desgerichtsurteile 1B_/469/2019 vom 21. November 2019 E. 2.1). Die Gesuchstellerin macht im Übrigen auch nicht geltend, dass sie erst kurz vor dem 6. Mai 2022 Kenntnis über den Ausstandsgrund erhalten und damit das Gesuch am 6. Mai 2022 innert der

- 6 - gemäss Bundesgericht in der Regel verlangten Frist von einer Woche seit Kenntnis- nahme eingereicht hat. 1.3.2 Was die Sachverständigen W _________ und X _________ betrifft, warf die Ge- suchstellerin am 20. Dezember 2023 die Frage der Vorbefassung und mithin des Aus- stands auf. Sie stellte jedoch in ihren Anträgen nicht primär ein Ausstandsgesuch. Viel- mehr beantragte sie, bei den Sachverständigen eine Stellungnahme einzuholen und ver- zichtete gemäss einem weiteren Antrag implizit auf das Stellen eines Ausstandsgesuchs, sofern die Sachverständigen die Befangenheit nachvollziehbar und glaubhaft vernein- ten. Da das eventuelle Ausstandsgesuch vom 20. Dezember offensichtlich verspätet er- folgte, erübrigt sich aus verfahrensökonomischen Gründen das Einholen von Stellung- nahmen bei den Sachverständigen (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt, sofern die Gesuchstellerin bereits am 6. Mai 2022 ein Ausstandsgesuch gestellt hätte. Auch ein solches wäre aus den in E. 1.2.1 genannten Gründen als nicht rechtzeitig zu beurteilen. Ohnehin fehlt es in der Eingabe vom 6. Mai 2022 zweifelsfrei an einem entsprechenden Antrag. Ebenso wenig lässt sich aus der dortigen Begründung auf einen entsprechenden sinngemässen Antrag schliessen, übte sie doch vor allem inhaltliche Kritik an den Gut- achten aus. Im Übrigen würde die Zulassung eventueller bzw. bedingter Ausstandsge- suche, verbunden mit der Einholung rechtlich nicht zwingend vorgegebener Stellung- nahmen, zu einer unnötigen, dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) widersprechen- der Verzögerung des Strafverfahrens führen. 2. 2.1 Selbst bei rechtzeitiger Einreichung der Ausstandsgesuche, wären diese indes ab- zuweisen gewesen, wie nachfolgende Ausführungen zeigen. 2.1.1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Aus- stand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbei- stand, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Schon gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ent- schieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf

- 7 - das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertra- gen (BGE 132 V 93 E. 7.1; Bundesgerichtsurteile 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1, 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2, 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen), wobei sich die grundrechtlichen Anforderungen bei administrativ bestellten forensischen Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (Bundesgerichtsurteil 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2). Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO wird nach der Rechtsprechung ange- nommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Sachverständigen be- gründen. Dies wird bei Umständen bejaht, die geeignet sind, Misstrauen in dessen Un- parteilichkeit zu wecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Experten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten (funktioneller und organisatorischer Natur) liegen. Bei der Beurteilung entsprechender Gegebenheiten ist nicht auf das sub- jektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommen- heit muss vielmehr in sachlich-objektivierter Weise begründet erscheinen. Es genügt al- lerdings, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken; für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.3, 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.3). Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswir- ken) zum Ausstand der sachverständigen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Der blosse Umstand, dass eine Partei (oder eine vom Gutachten be- schwerte verfahrensbeteiligte Person) gewisse Feststellungen des von der Verfahrens- leitung bestellten Sachverständigen bestreitet, begründet keinen Ausstandsgrund gegen diesen (BGE 132 V 93 E. 7.2.2; Bundesgerichtsurteil 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.5). Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind grundsätzlich im gesetz- lich vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden. Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachterlichen Feststellungen unterliegen im Übrigen der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (Bundesgerichtsurteile 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1, 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.4, 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3).

- 8 - 2.1.2 Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch gegen V _________ damit, dass der Gesuchsgegner ein «offensichtlich tendenziöses und einseitiges Gutachten» erstellt habe. Zudem sei er auf Vorschlag der Privatklägerschaft benannt worden, was von Vornherein Zweifel an dessen Unabhängigkeit wecke. Die Gesuchstellerin verkennt in ihrer Argumentation, dass einzig aus dem Umstand, dass die Privatklägerin die Gutachterperson vorgeschlagen hat, kein Ausstandsgrund abgeleitet werden kann. Anhaltspunkte, die auf eine freundschaftliche oder anderweitige nähere Beziehung zwischen dem Gesuchsgegner 1 und der Privatklägerin oder ihrer Rechtsvertretung schliessen lassen, wurden weder dargelegt noch ergibt sich etwas in dieser Richtung aus den Akten. Es kann folglich nicht gesagt werden, dass das Verhält- nis zwischen dem Gesuchsgegner 1 und der Privatklägerschaft dergestalt ist, dass bei einer objektivierenden Betrachtungsweise der Verfahrensausgang bzw. der Ausgang des Gutachtens nicht offen ist. Was die von der Gesuchstellerin aufgeworfene inhaltliche Kritik betrifft, ist diese dem Sachrichter vorzutragen. Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtes nämlich nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der foren- sischen sachverständigen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1, 1B_141/2017 vom

10. Oktober 2017 E. 4.5). Ein solcher Ausnahmefall lässt sich im vorliegenden Fall nicht ausmachen. Ebenfalls bleibt es dem Sachrichter überlassen, über eine allfällige Verlet- zung des Teilnahmerechts bzw. des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Ernennung der sachverständigen Personen zu urteilen. 2.1.3 Der Gesuchstellerin kann im Weiteren auch nicht gefolgt werden, wenn sie einen Ausstandsgrund der sachverständigen Personen darin sieht, dass diese bereits das Gut- achten verfasst hätten und aufgrund dieser Vorbefassung für die Beantwortung der Er- gänzungsfragen befangen seien. Es steht nämlich nichts entgegen, eine sachverstän- dige Person über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen. Er gilt nach einer ersten Äusserung als Experte in der gleichen Sache nicht bereits als un- zulässig vorbefasst (Bundesgerichtsurteile 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.4, 1B_196/2015 E. 4.4.4, 1B_45/2015 vom 29. April 2015 E. 2.3; HEER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 32 zu Art. 183 StPO). Daran ändert auch nichts, dass die beschuldigten Per- sonen zum Zeitpunkt des Gutachtens noch keine Parteistellung hatten und damit mit

- 9 - ihren Fragen keinen Einfluss auf die Begutachtungen nehmen konnten, zumal die Par- teien ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, der Untersuchungslei- tung vorzuschreiben, wie sie vorzugehen hat und Gutachterfragen letztlich von der Ver- fahrensleitung bestimmt werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 13 zu Art. 184 StPO). Schliesslich begründet es auch keinen Ausstandsgrund, wenn ein forensischer Gutachter (im Rahmen einer zunächst gegen «unbekannt» geführten Strafuntersuchung) sachbezogen und in den Grenzen seines amtlichen Mandates auf Verhaltensweisen von verdächtigen verant- wortlichen Personen hinweist (Bundesgerichtsurteil 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 5.2). 2.1.4 Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäss und in analoger Weise für W _________ und X _________. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gesuchstellerin unterliegt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Be- schwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar analog). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sowie des Umstands, dass das Ausstandsgesuch wie auch das eventuelle Ausstandsgesuch im gleichen Ent- scheid behandelt werden, auf Fr. 1’200.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). 3.3 Die Gesuchstellerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Gesuchsgegner sowie die weiteren Parteien wurden gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO nicht angehört. Es sind demnach keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 10 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Das Ausstandsgesuch gegen V _________ wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird. 2. Das eventuelle Ausstandsgesuch gegen W _________ und X _________ wird ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.00 werden U _________ auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 8. Februar 2024